20. Juni 2026

Entfaltung und Krise der demokratischen Ordnung

Der 23. Mai 1949 ist für die Geschichte der Bundesrepublik Deutschland ein denkwürdiger, ein herausragender Tag. Das Grundgesetz, unsere Verfassung, feierte seine Geburtsstunde. Aus diesem Anlass hielt Prof. Dr. Andreas Heusch, Vize-Präsident des NRW-Verfassungsgerichtshofs, auf Einladung von Uni-Rektorin Prof. Dr. Birgitta Wolff in der Bergischen Universität einen denkwürdigen Vortrag mit dem Titel "Ehrentag des Grundgesetzes - Entfaltung und Krise der freiheitlichen demokratischen Ordnung".

Gruppenbild nach der Veranstaltung zum Grundgesetz-Geburtstag: (v.l.) Prof. Dr. Wolfgang Baumann, Uni-Rektorin Prof. Dr. Birgitta Wolff, Vizepräsident Verfassungsgerichtshof Prof. Dr. Andreas Heusch und Ex-Justizminister Peter Biesenbach – © Friederike von Heyden

Das Grundgesetz steht aktuell wegen gravierender Verschiebungen in der deutschen Parteienlandschaft häufig im Fokus von Diskussionen. Notar a.D. Prof. Dr. Wolfgang Baumann, Vorsitzender der Bergischen Juristengesellschaft, der an der Bergischen Universität Wirtschaftsethik und Wirtschaftsrecht lehrt, hat den Vortrag von Prof. Dr. Andreas Heusch zur Grundlage genommen, um in einem hochinteressanten, fundierten Beitrag seine Gedanken und seine Sicht zum Thema „Grundgesetz damals und heute“ darzustellen.

Zur Veranstaltung

Am 23. Mai 1949 trat das Grundgesetz als Verfassung der Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Bundespräsident Steinmeier hatte in diesem Jahr das 77jährige Jubiläum zum Anlass genommen, unter dem Titel „Ehrentag“ einen deutschlandweiten „Mitmachtag zum Geburtstag unseres Grundgesetzes“ ins Leben zu rufen. Die Rektorin der Bergischen Universität Prof. Dr. Birgitta Wolff initiierte daraufhin eine Veranstaltungsreihe zu diesem Ehrentag, in dessen Abschlussveranstaltung der Vortrag des Vize-Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen Prof. Dr. Andreas Heusch zum Thema „Das Grundgesetz – Entfaltung und Krise der freiheitlichen demokratischen Ordnung“ die Bedeutung unserer Verfassung aus juristischer Sicht würdigte.

Diese Vortragsveranstaltung war von Birgitta Wolff symbolträchtig in die Johannes-Rau-Bibliothek der Bergischen Universität gelegt worden. Das politische Leitmotiv des leider viel zu früh verstorbenen Wuppertaler Bürgers, NRW-Ministerpräsidenten und Bundespräsidenten Johannes Rau lautete „Versöhnen statt Spalten“; ein Leitmotiv, das in der politischen Gegenwart auf vielen Seiten Bedarf hat.

Einleitung des Vortrags

Heusch eröffnete seinen inhaltlich auf hohem Niveau verdichteten Vortrag mit der Feststellung, dass unser Grundgesetz ein großer Glücksfall für Deutschlands jüngere Geschichte ist. Nach 13 Jahren nationalsozialistischer Unrechtsherrschaft mit Ermordungen und unmenschlichen Demütigungen von Millionen unschuldiger Menschen, nach sechs Jahren Krieg mit grausamen Zerstörungen und massenhaften Vertreibungen von Menschen aus ihren europäischen Heimatländern, markierte das Grundgesetz 1949 den Neubeginn der Bundesrepublik Deutschland als freiheitlicher, demokratischer Rechtsstaat.

Teil 1                                                                                     

Zum Entwurf des Grundgesetzes

Heusch hob die Leistungen und den hohen Bildungsstand der Mütter und Väter des Grundgesetzes im Herrenchiemseeer Convent und im Parlamentarischen Rat hervor. In diesen Gremien wurde unsere Verfassung mit dem Erfahrungswissen der Diktatur- und Kriegsgenerationen und den gewonnenen Erkenntnissen ausgearbeitet. Die geistige Spannweite der Entwurfsverfasser war geprägt durch die schmerzhaften Erlebnisse und die bitteren Beobachtungen staatlicher Willkür- und Unrechtsherrschaft im Nationalsozialismus, aber auch durch politische Fehlentwicklungen der Weimarer Republik und des Deutschen Kaiserreichs. Die Verfassungsgeber waren vom Wunsch und Willen beseelt, den künftigen deutschen Staat mit einer freiheitlichen Verfassung auf eine solide rechtsstaatliche Grundlage zu stellen.

Bedeutung des Grundgesetzes

Das Grundgesetz sollte der „Gegenentwurf zum untergegangenen Unrechtssystem der Nationalsozialisten werden – damit zugleich die freiheitliche Alternative zur ebenfalls auf Unfreiheit gegründeten sozialistischen Ordnung in der zeitgleich in Entstehung begriffenen Deutschen Demokratischen Republik.“ Anders als die Programmsätze der Weimarer Verfassung enthält das Grundgesetz mit den Grundrechten normativ bindende Rechtssätze für alle Normadressaten, vorrangig gerichtet an die drei klassischen Staatsgewalten Gesetzgebung (Legislative), vollziehende Gewalt (Exekutive, Verwaltung) und Rechtsprechung (Judikative).

Als objektive Werteordnung erstreckt sich die Wirkungsmacht der Grundrechte unserer Verfassung auf alle Rechtsbereiche. Den Grundrechten, welche teils als Menschenrechte, teils als deutsche Bürgerrechte konzipiert sind, kommt in der Normenhierarchie der deutschen Rechtsordnung der höchste Rang zu. Keine Rechtsnorm darf der Verfassung widersprechen. Die Auslegung und Anwendung des deutschen Rechts hat verfassungskonform zu erfolgen. Somit prägt das Grundgesetz nicht nur die Institutionen des Staates, sondern unsere freiheitliche demokratische Gesellschaft.

Flexibilität des Grundgesetzes

Heusch wies darauf hin, dass unser Grundgesetz offen für gesellschaftliche Veränderungen ist, denn „Die Grundrechte sind sprachlich bewusst lapidar gefasst. Diese lapidare Formulierung der Grundrechte hält die Verfassung offen für neue tatsächliche Entwicklungen. Gerade weil sie so formuliert sind, können sie auch Antworten geben zu Sachverhalten, die der Verfassungsgeber im Jahre 1949 noch gar nicht im Blick haben konnte.“ Diese Lapidarformeln erfordern eine konkretisierende Auslegung, die das „Bundesverfassungsgericht als Letztinterpret der Verfassung mit den herkömmlichen juristischen Auslegungsmethoden“ zu leisten hat. Das Grundgesetz hat seine Flexibilität u.a. bei der deutschen Wiedervereinigung bewiesen, ebenfalls bei der Öffnung des Grundgesetzes zur Europäischen Union. Die EU hat Hoheitsrechte nur, weil und soweit sie ihr von den Mitgliedstaaten übertragen sind, speziell aus deutscher Sicht nur, soweit das Grundgesetz dies zulässt.

Dr. Wolfgang Baumann lehrt an der Bergischen Universität Wirtschaftsethik und Wirtschaftsrecht – © Friedrike von Heyden

Nicht änderbare Grundsätze des Grundgesetzes (GG) sind in der sogenannten Ewigkeitsklausel (Art. 79 Abs. 3 GG) festgeschrieben. Diese Klausel schützt den Kern der deutschen Verfassung und macht eine Abschaffung oder Aufhebung dieser Prinzipien selbst mit Zweidrittelmehrheit unzulässig. Die Menschenwürde (Art. 1 GG) und die in Art. 20 GG festgelegten Strukturprinzipien der Demokratie, des Rechtsstaats, des Sozialstaats, des Bundesstaats (Föderalismusprinzip). Der Verfassungsgesetzgeber hat in zwei Föderalismusreformen in den 1990er Jahren das Verhältnis von Bund und Ländern neu austariert und Gesetzgebungskompetenzen neu zugeordnet im Bemühen, auch die Verantwortlichkeiten strikter zu trennen.

Das Staatsorganisationsrecht

Eine freiheitliche demokratische Ordnung setzt verfasste Organe des Staates voraus. In einem repräsentativen System, wie der Bundesrepublik, erfordert dies zunächst ein Wahlsystem und ein Wahlrecht, das dem Willen des Volkes Rechnung trägt. Das Grundgesetz überlässt die Ausgestaltung im Einzelnen dem einfachen Gesetzgeber, der dabei aber die in Art. 38 Abs. 1 GG normierten Grundsätze der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl zu beachten hat. Während der Wahlperiode stehen sich dann die Bundesregierung und die sie tragende Mehrheitsfraktion bzw. in der Praxis die Koalitionsfraktionen auf der einen Seite und die Oppositionsfraktionen auf der anderen Seite gegenüber. Das Grundgesetz bildet in seinen staatsorganisatorischen Bestimmungen diese Realität der parlamentarischen Demokratie nur unvollständig ab. Umso wichtiger war und ist es, dass die politischen Akteure die Rechte der parlamentarischen Minderheit in der Praxis respektieren und das Bundesverfassungsgericht ihnen im Streitfall zur Durchsetzung verhilft. Eine vitale Demokratie hängt ganz wesentlich davon ab, dass die aktuelle parlamentarische Minderheit die Regierung effektiv kontrollieren und im Übrigen ihre Gegenentwürfe zum Handeln der aktuellen Regierung öffentlich präsentieren kann. 

Der Schutz menschlicher Individualität

Nach der dunklen Epoche totalitärer Massendiktatur des kollektivistischen Nationalsozialismus

wurde der Individualschutz der Menschenwürde mit höchster Priorität in Artikel 1 Absatz 1 an erster Stelle des Grundgesetzes verankert mit daraus folgenden Rechtsgarantien zur Freiheit individueller Persönlichkeitsentfaltung und zur Unabhängigkeit des Einzelnen von zum Gemeinwohl nicht geforderter staatlicher Bevormundung. Dieser Schutz umfasst naturgemäß das gesamte menschliche Leben, somit auch den Schutz des nasciturus, weil insbesondere nach den Euthanasieerfahrungen und dem inhumanen Umgang mit Menschenleben im Nationalsozialismus ein noch ungeborenes Kind nicht zu einem bloßen Gegenstand, zur Sache herabgestuft werden darf. „Wo menschliches Leben existiert, kommt ihm Menschenwürde zu.“

Der Grundrechtskatalog

Auf die Fundamentalnorm des Art. 1 Abs. 1 GG folgen die in Art. 2 bis 19 GG benannten Grundrechte, teils als Menschenrechte, teils als Deutschen- oder Bürgerrechte konzipiert, die dem in Art. 1 GG angelegten Menschenbild entspringen. 

Nach ihren über Jahrhunderte historisch entwickelten genuinen Ursprüngen sind sie als liberale Freiheitsrechte zugleich Abwehrrechte gegen den Staat. Deshalb stellt Art. 1 Abs. 3 GG fest: „Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.“ 

Jedoch beschränkt sich ihre Wirkung nicht auf Abwehrfunktionen des Individuums. Das Grundgesetz stellt mit den Grundrechten zugleich eine objektive Werteordnung auf. „Dieses Wertsystem, das seinen Mittelpunkt in der innerhalb der sozialen Gemeinschaft sich frei entfaltenden menschlichen Persönlichkeit und ihrer Würde findet, muss als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gelten…So beeinflusst es selbstverständlich auch das bürgerliche Recht; keine bürgerlich-rechtliche Vorschrift darf im Widerspruch zu ihm stehen, jede muss in seinem Geist ausgelegt werden.“ 

Das Bundesverfassungsgericht

Der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es zu verdanken, dass die Grundrechte in der Rechtspraxis effektiv zur Geltung gekommen sind und sich in allen Lebensbereichen entfaltet haben. 

Heusch verdeutlichte die Bedeutung der Grundrechte für den demokratischen Rechtsstaat exemplarisch an einzelnen grundlegenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, etwa zur mittelbaren Drittwirkung. Heusch beschränkte sich auf punktuelle deskriptive Darstellungen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

So hat das Bundesverfassungsgericht im Jahre 1957 eine folgenreiche Entscheidung getroffen, die grundsätzlich jedes menschliche Verhalten unter den grundrechtlichen Schutz stellt. Soweit nicht ein spezielles Grundrecht, wie etwa die Glaubens-, Meinungs- oder Versammlungsfreiheit einschlägig ist, ist das Verhalten durch die allgemeine Handlungsfreiheit gem. Art. 2 Abs. 1 GG geschützt, nach dessen Wortlaut „jeder … das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit (hat), soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt“. Damit wird jeder staatliche Eingriff in die Rechte des Bürgers rechtfertigungsbedürftig

Die Bedeutung der Kommunikationsfreiheiten

Einen Schwerpunkt seines Vortrags bildete die Darstellung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit. Diese Kommunikationsfreiheiten sind konstituierende Lebenselemente jeder freiheitlichen und demokratischen Staatsform. Der Schutz der Meinungsfreiheit, die auch Informationsfreiheit voraussetzt, und ihre notwendigen Erweiterungen in der Wissenschaftsfreiheit, der Pressefreiheit und der Freiheit der Kunst findet, wird als gesellschaftliches Element kollektiver Meinungsbildung durch die Versammlungsfreiheit flankiert. Den Bürgern steht als Grundrechtsträgern das Selbstbestimmungsrecht zu, frei von staatlichem Zwang, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen oder Ihnen fernzubleiben. Zur Meinungsfreiheit machte Heusch am Beispiel des Tucholsky-Zitat des „Soldaten sind Mörder“ mit einer diesbezüglichen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1994 deutlich, wie weit der Schutz der Meinungsfreiheit im demokratischen Rechtsstaat zu gehen hat. Allgemeine Werturteile sind durch die Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 GG geschützt, ohne dass es darauf ankommt, ob die Äußerung wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, emotional oder rational ist. Auch scharfe und überzogene Kritik entzieht eine Äußerung nicht dem Schutz des Grundrechts.

Diese Kommunikationsfreiheiten sind nach zutreffender Begründung des Bundesverfassungsgerichts für den politischen Meinungs- und Willensbildungsprozess und damit für die freiheitliche demokratische Ordnung selbst „schlechthin konstituierend“. Erst die Meinungsfreiheit ermöglicht die ständige geistige Auseinandersetzung und den geistigen Wettbewerb der Meinungen als Lebenselement der freiheitlichen und demokratischen Staatsform. Für die Versammlungsfreiheit als Recht, sich ungehindert und ohne besondere Erlaubnis mit anderen zu versammeln, gilt Entsprechendes.

Teil 2

Nach dieser – aufgrund beschränkter Vortragszeit – nur exemplarisch möglichen deskriptiven Darstellung des Inhalts und der Bedeutung unseres Grundgesetzes für den demokratischen Rechtsstaat und eine freiheitliche, offene Gesellschaft mit individuellen Entfaltungsmöglichkeiten folgten im zweiten Teil normative Bewertungen politischer Einflüsse auf die Entwicklung unseres Grundgesetzes, welche die Intentionen dieser Verfassung, staatliche Unterdrückung zu vermeiden, gefährden können.

Gefährdung des Rechtsstaates

Als globales Phänomen ist wahrnehmbar, dass alle demokratischen Institutionen, die Gewaltenteilung, die Gerichte und sogar die Menschenrechte gegenwärtig weltweit unter Akzeptanz leiden und zunehmend unter Druck stehen. Die Ursachen dieser globalen Krise des Rechtsstaates sind vielfältig. Die Ergebnisse der Analysen des Glaubwürdigkeitsverlustes demokratischer Rechtsstaatlichkeit differieren, je nach den ausgewerteten und unterschiedlich gewichteten Fakten und nach politischer Präferenz der Analysten. Heusch beschränkte – der Thematik „Grundgesetz“ folgend – seine Analyse auf zwei Krisen in Deutschland, die unbestreitbar zu einem  Glaubwürdigkeitsverlust der rechtsstaatlichen Demokratie beigetragen haben und eine Zäsur der gesellschaftlichen Spaltung markieren, nämlich die Migrationskrise und die Coronakrise. 

Gefährdung durch die Migrationskrise

Im Jahre 1993 war das Asylrecht durch Erweiterung des Verfassungstextes im Grundgesetz erheblich eingeschränkt worden als Reaktion auf die massenhafte Migration Anfang der 1990er Jahre.  Das ursprüngliche Grundrecht auf Asyl lautete ohne weitere Einschränkungen kurz und knapp: „Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.“  

Dieses Grundrecht stammte aus einer Zeit kurz nach dem Krieg, als sich niemand einen solchen Zustrom in das auch wirtschaftlich darniederliegende Land vorstellen konnte. Nach dem sogenannten „Asylkompromiss“ aus dem Jahre 1993 sollten dennoch die Menschen weiterhin Asyl erhalten, die auf Zuflucht gerade in Deutschland angewiesen waren; aber eben auch nur diese nach streng limitierten Kriterien.

Dass trotz dieser Grundgesetzreform das Asylsystem auch danach nicht richtig funktionierte, lag nicht an Fehlern des Gesetzgebers, sondern an der Dysfunktionalität des europäischen Asylsystems (Stichwort: Dublin-System) und der fehlenden Bereitschaft der Politiker, die neuen Regeln effektiv zur Anwendung zu bringen. 

Kulminiert sind diese fehlerhaften Rechtsanwendungen in den Jahren 2015/16, als entgegen dem Grundgedanken des reformierten Asylrechts von der Bundesregierung das Signal ausgesandt wurde, dass alle Flüchtlinge nach Deutschland kommen könnten, auch wenn sie schon zuvor in der Türkei oder in Ländern der Europäischen Union eine sichere Zuflucht gefunden hatten. 

Heusch betonte, dass den Migranten kein Vorwurf gemacht werden darf, soweit sie die Einladung in das Land annahmen, in dem ihnen ein sozialer Standard geboten wurde und wird, der weit über dem ihrer Heimatländer liegt und sogar über dem anderer EU-Länder, die zum Teil von jeder Sozialleistung absehen. 

Die Art und Weise, wie die politische Debatte damals in unserem Land geführt wurde, markiert aber den Beginn der bis heute andauernden und sich verschärfenden Krise unserer freiheitlichen und demokratischen Ordnung. Dass im deutschen Volk unterschiedliche Positionen vertreten wurden zur Frage des richtigen Umgangs mit dem unkontrollierten Zustrom hunderttausender Migranten in nur wenigen Monaten, war trotz heftigster Diskussionen noch Ausweis einer vitalen Demokratie. Jedoch schaltete sich der Staat ein – in Person von Amtsträgern von der Bundes- bis zur Kommunalebene – und versuchte den Meinungsbildungsprozess gezielt zu lenken. So gab es staatliche Aufrufe bei einwanderungskritischen Demonstrationen die Lichter auszuschalten und städtische Gebäude zu verdunkeln. Begleitet war dies mit pauschalen staatlichen Diffamierungen der Menschen, die von ihrer Meinungsfreiheit Gebrauch machten. 

Aufrufe gegen politisch missliebige Demonstrationen waren evident verfassungswidrige Eingriffe in das Versammlungsrecht der migrationskritischen Veranstalter. Zur Meinungsfreiheit gehört, die Argumente der Kritiker, wie der Befürworter unkontrollierter Migration öffentlich in Frage stellen zu dürfen. Denn die Meinungsäußerungsfreiheit steht sogar denjenigen zu, die uninformiert argumentieren. Der Staat darf den Meinungsbildungsprozess nicht manipulierend prägen, indem er emotionale Aufrufe startet. Er darf aber und er muss sogar seine Bürger umfassend mit transparenten, wahrheitsgemäßen Sachinformationen und den dazugehörigen Daten versorgen. 

Zum Wesen der Demokratie gehört, dass sich die Willensbildung vom Volk zum Staat hin vollzieht, und nicht umgekehrt. Es zeichnet autoritäre und totalitäre Staaten aus, dass sie die Meinungsbildung der Bevölkerung von oben zu dirigieren sowie mit unzureichenden Daten zu manipulieren versuchen und missliebige Demonstrationen mit Wasserwerfern auseinandertreiben.

Maßnahmen von staatlicher Seite trugen zur Verschärfung der Debatte und zur Kritik an der Demokratie bei. Die Debatte wurde zeitweise nicht mehr ausschließlich mit dem Austausch von belegbaren Sachargumenten um die richtige bzw. falsche Auffassung geführt. Der Diskurs wurde vielmehr von der Ebene des Rechts auf der Ebene der Moral verlagert zu einem Konflikt zwischen Gut und Böse, zwischen „den Guten“ und „den Bösen“. Damit aber wird dem demokratischen Gemeinwesen die Basis entzogen, ihre Meinungsverschiedenheiten im rein sachbezogenen Streit faktenbasiert austragen zu können.

Gefährdung durch die Coronakrise

In dieser gesellschaftlich gespaltenen, vergifteten Atmosphäre geriet das Land in die nächste Krise. Heusch betonte, dass die Corona-Pandemie für alle politischen Entscheidungsträger eine große Herausforderung war. Entscheidungen mussten auf ungewisser Tatsachengrundlage getroffen werden, weil dies – wie regelmäßig bei präventiven Maßnahmen im Gefahrenabwehrrecht – nur aus der ex-ante-Perspektive erfolgen konnte. Viele Maßnahmen erwiesen sich erst im Nachhinein als objektiv ungeeignet und unverhältnismäßig. Auch dass bei einigen Maßnahmen schon im Zeitpunkt ihrer Veranlassung ihre Geeignetheit und Erforderlichkeit sehr zweifelhaft war, wie z.B. bei nächtlichen Ausgeh- und Fahrverboten, Verweilverboten im Freien, Absperrungen von Kinderspielplätzen, ist nicht das eigentliche Demokratieproblem.

Aus demokratischer und rechtsstaatlich-grundrechtlicher Sicht ist vor allem von Interesse, wie mit Kritikern der Coronamaßnahmen umgegangen worden ist. Hier zeigte sich dasselbe Muster wie während der Migrationskrise. Kritiker wurden mit religiösen Kategorien belegt. Man wurde ein Corona- „Leugner“, wenn man nur Zweifel an der Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit der staatlichen Corona-Maßnahmen äußerte. 

Dr. Wolfgang Baumann, Bergische Juristengesellschaft  – © Bergische Universität Wuppertal

Doch auch Coronamaßnahmen-Kritikern und sogar Pandemie-„Leugnern“ steht das Menschenrecht auf freie Meinungsäußerung zu, sogar dann, wenn ihre Meinung auf abenteuerliche „Theorien“ gestützt ist, die sachlichen Widerspruch verdienen.

Schaden genommen haben durch ungeeignete und nicht erforderliche Maßnahmen viele Menschen, vor allem Kinder und Alte. Nachhaltiger aber ist wegen der staatlichen Meinungslenkung der Vertrauensverlust in die rechtsstaatliche Demokratie und damit der Schaden für unsere freiheitliche Ordnung. 

Heusch wies exemplarisch darauf hin, dass unter der Leitung von Herrn Haldenwang im April 2021 vor dem Hintergrund von Protesten im Zusammenhang mit der Covid-Pandemie beim Verfassungsschutz des Bundes ein neues Beobachtungsfeld eingeführt wurde: die „Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates“. 

Kritik, jedenfalls polemische Kritik, an der Regierung und ihren Akteuren wurde damit zum Beobachtungsobjekt für den Verfassungsschutz. Dies widerspricht einer freiheitlichen und demokratischen Ordnung, zu der auch die überspitzte und zuweilen polemische Kritik an der Regierung gehört, solange sie nicht persönlich beleidigend oder diffamierend ist. Für solche Straftaten ist dann die Staatsanwaltschaft zuständig und nicht der Verfassungsschutz. Das von Haldenwang eingeführte Beobachtungsfeld der „Verfassungsschutzrechtlichen Delegitimierung des Staates“ hat Bundesinnenminister Alexander Dobrindt im Frühjahr 2026 im Interesse unserer rechtsstaatlichen Demokratie wieder abgeschafft.

Heuschs Rat zur Stärkung des demokratischen Rechtsstaats

Die politisch Verantwortlichen sollten sich wieder auf die Grundlagen des Grundgesetzes und unserer freiheitlichen und demokratischen Ordnung zu besinnen. Es ist nicht nur die negative Freiheit, die vor dem übergriffigen Staat schützt, sondern es sind auch kritische und sogar polemisch vorgetragene Meinungen in der öffentlichen Debatte zuzulassen, ohne mit staatlichen Restriktionen zu reagieren oder diese in Aussicht zu stellen.

Der Versuch, Demokratie und Freiheit mit undemokratischen Mitteln und Eingriffen in die Freiheit zu schützen und zu bewahren, wie mit Veränderungen der Geschäftsordnungen oder des Quorums für die Ausübung parlamentarischer Rechte in Rheinland -Pfalz, wird auf Dauer keinen Erfolg haben. Solche Maßnahmen bergen vielmehr die Gefahr, dass sie den Gegnern des demokratischen Rechtsstaats dann als Blaupause und Legitimation für undemokratische Entscheidungen ihrerseits dienen können, wenn sich Mehrheitsverhältnisse ändern.

Die demokratischen, rechtsstaatlichen Regeln sind von allen politischen, staatlichen Funktionsträgern strikt einzuhalten, selbst wenn sie dem politischen Gegner aktuell zum Vorteil gereichen. Nur dann kann man erwarten und verlangen, dass sich der politische Gegner seinerseits an diese Regeln hält. 

Das gilt umso mehr mit Blick auf den demographischen Wandel in unserem Land, mit einem rasanten Anwachsen von Bevölkerungsteilen, die aufgrund ihrer kulturellen Prägung andere Vorstellungen von der richtigen Ordnung des Gemeinwesens mitbringen. Diese Bevölkerungsgruppen werden wir für unser freiheitliches Grundgesetz als Basis des demokratischen Rechtsstaates nur dann gewinnen können, wenn wir auch die Möglichkeiten aufzeigen, die der positive Gebrauch der im Grundgesetz garantierten Freiheiten eröffnet. 

Diese bewusste Selbstbindung an die Bedingungen der im Grundgesetz konstituierten freiheitlichen und demokratischen Ordnung macht zugleich frei für die inhaltliche Auseinandersetzung mit dem politischen Gegner, die offen um Sachfragen geführt werden muss. Nur so wird man den Bürgern die Augen für die oftmals komplexen Lagen öffnen und für die eigenen Konzepte gewinnen können.

Heusch warb für die freiheitliche demokratische Ordnung des Grundgesetzes mit einem dictum von Ernst-Wolfgang Böckenförde: „Der freiheitliche, säkularisierte Staat lebt von Voraussetzungen, die er selbst nicht garantieren kann.“ 

Heusch schloss mit einem Appell, von der positiven Freiheit Gebrauch zu machen.

Diskussion

An den Vortrag schloss sich eine einstündige Diskussion an mit Wortbeiträgen prominenter Stimmen, wie dem Ehrenbürger der Stadt Wuppertal Dr. iur. Dr. h.c. Jörg Mittelsten Scheid, dem Justizminister a.D. des Landes Nordrhein-Westfalen Peter Biesenbach, dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf Dr. Werner Richter und der „Hausherrin“ der Bergischen Universität, ihrer Rektorin Prof. Dr. Birgitta Wolff, die selbst mehrere Jahre lang als zweimalige Ministerin unterschiedlicher Ressorts an der Wahrnehmung rechtsstaatlicher Organfunktionen beteiligt war.

Ein demokratischer Rechtsstaat, der seinen Bürgern individuelle Freiheitsrechte gewährleisten soll, erfordert akademisch hoch qualifiziert ausgebildete Juristen. Wolfgang Baumann bedauerte in seiner Begrüßung, dass die Bergische Universität zu dieser qualifizierten juristischen Ausbildung nichts beitragen kann, weil sie keine Juristische Fakultät hat.

Die Veranstaltung war mit Barockmusik eingerahmt, vorgetragen auf zwei Querflöten von den Studentinnen der Bergischen Universität Pia Patricia Wurm und Marie Wewers.

Wolfgang Baumann*

 

*Der Beitrag gibt den Vortrag von Prof. Dr. Andreas Heusch nicht wortgetreu wieder, sondern beinhaltet auch eigene Gedanken des Verfassers. Zugleich korrigiert er ohne Kritik unbeabsichtigte, etwas irreführende Fehldarstellungen in einer nichtjuristischen, journalistischen Besprechung des Heusch-Vortrags. Der Autor, Notar a.D. Prof. Dr. Wolfgang Baumann, ist Vorsitzender der Bergischen Juristengesellschaft und lehrt an der Bergischen Universität Wirtschaftsethik und Wirtschaftsrecht.

 

 

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