{"id":92610,"date":"2026-06-20T10:20:15","date_gmt":"2026-06-20T08:20:15","guid":{"rendered":"https:\/\/www.die-stadtzeitung.de\/?p=92610"},"modified":"2026-06-20T16:06:51","modified_gmt":"2026-06-20T14:06:51","slug":"entfaltung-und-krise-der-freiheitlichen-demokratischen-ordnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.die-stadtzeitung.de\/index.php\/2026\/06\/20\/entfaltung-und-krise-der-freiheitlichen-demokratischen-ordnung\/","title":{"rendered":"Entfaltung und Krise der demokratischen Ordnung"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_92621\" class=\"wp-caption alignnone\" style=\"max-width: 2570px;\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"wp-image-92621 size-full\" src=\"\/wp-content\/uploads\/2026\/06\/DSC3768-scaled.jpg\" alt=\"\" width=\"2560\" height=\"1644\" \/><span class=\"wp-caption-text\">Gruppenbild nach der Veranstaltung zum Grundgesetz-Geburtstag: (v.l.) Prof. Dr. Wolfgang Baumann, Uni-Rektorin Prof. Dr. Birgitta Wolff, Vizepr\u00e4sident Verfassungsgerichtshof Prof. Dr. Andreas Heusch und Ex-Justizminister Peter Biesenbach &#8211; \u00a9 Friederike von Heyden<\/span><\/div>\n<p>Das Grundgesetz steht aktuell wegen gravierender Verschiebungen in der deutschen Parteienlandschaft h\u00e4ufig im Fokus von Diskussionen. Notar a.D. Prof. Dr. Wolfgang Baumann, Vorsitzender der Bergischen Juristengesellschaft, der an der Bergischen Universit\u00e4t Wirtschaftsethik und Wirtschaftsrecht lehrt, hat den Vortrag von Prof. Dr. Andreas Heusch zur Grundlage genommen, um in einem hochinteressanten, fundierten Beitrag seine Gedanken und seine Sicht zum Thema &#8222;Grundgesetz damals und heute&#8220; darzustellen.<\/p>\n<h4>Zur Veranstaltung<\/h4>\n<p>Am 23. Mai 1949 trat das Grundgesetz als Verfassung der Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Bundespr\u00e4sident Steinmeier hatte in diesem Jahr das 77j\u00e4hrige Jubil\u00e4um zum Anlass genommen, unter dem Titel \u201eEhrentag\u201c einen deutschlandweiten \u201eMitmachtag zum Geburtstag unseres Grundgesetzes\u201c ins Leben zu rufen.\u00a0Die Rektorin der Bergischen Universit\u00e4t Prof. Dr. Birgitta Wolff initiierte daraufhin eine Veranstaltungsreihe zu diesem Ehrentag, in dessen Abschlussveranstaltung der Vortrag des Vize-Pr\u00e4sidenten des Verfassungsgerichtshofs f\u00fcr das Land Nordrhein-Westfalen Prof. Dr. Andreas Heusch zum Thema \u201eDas Grundgesetz \u2013 Entfaltung und Krise der freiheitlichen demokratischen Ordnung\u201c die Bedeutung unserer Verfassung aus juristischer Sicht w\u00fcrdigte.<\/p>\n<p>Diese Vortragsveranstaltung war von Birgitta Wolff symboltr\u00e4chtig in die Johannes-Rau-Bibliothek der Bergischen Universit\u00e4t gelegt worden. Das politische Leitmotiv des leider viel zu fr\u00fch verstorbenen Wuppertaler B\u00fcrgers, NRW-Ministerpr\u00e4sidenten und Bundespr\u00e4sidenten Johannes Rau lautete \u201eVers\u00f6hnen statt Spalten\u201c; ein Leitmotiv, das in der politischen Gegenwart auf vielen Seiten Bedarf hat.<\/p>\n<h4>Einleitung des Vortrags<\/h4>\n<p>Heusch er\u00f6ffnete seinen inhaltlich auf hohem Niveau verdichteten Vortrag mit der Feststellung, dass unser Grundgesetz ein gro\u00dfer Gl\u00fccksfall f\u00fcr Deutschlands j\u00fcngere Geschichte ist. Nach 13 Jahren nationalsozialistischer Unrechtsherrschaft mit Ermordungen und unmenschlichen Dem\u00fctigungen von Millionen unschuldiger Menschen, nach sechs Jahren Krieg mit grausamen Zerst\u00f6rungen und massenhaften Vertreibungen von Menschen aus ihren europ\u00e4ischen Heimatl\u00e4ndern, markierte das Grundgesetz 1949 den Neubeginn der Bundesrepublik Deutschland als freiheitlicher, demokratischer Rechtsstaat.<\/p>\n<h2><span class=\"Apple-converted-space\"><strong>Teil 1<\/strong> \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0\u00a0<\/span><\/h2>\n<h4>Zum Entwurf des Grundgesetzes<\/h4>\n<p>Heusch hob die Leistungen und den hohen Bildungsstand der M\u00fctter und V\u00e4ter des Grundgesetzes im Herrenchiemseeer Convent und im Parlamentarischen Rat hervor. In diesen Gremien wurde unsere Verfassung mit dem Erfahrungswissen der Diktatur- und Kriegsgenerationen und den gewonnenen Erkenntnissen ausgearbeitet. Die geistige Spannweite der Entwurfsverfasser war gepr\u00e4gt durch die schmerzhaften Erlebnisse und die bitteren Beobachtungen staatlicher Willk\u00fcr- und Unrechtsherrschaft im Nationalsozialismus, aber auch durch politische Fehlentwicklungen der Weimarer Republik und des Deutschen Kaiserreichs. Die Verfassungsgeber waren vom Wunsch und Willen beseelt, den k\u00fcnftigen deutschen Staat mit einer freiheitlichen Verfassung auf eine solide rechtsstaatliche Grundlage zu stellen.<\/p>\n<h4>Bedeutung des Grundgesetzes<\/h4>\n<p>Das Grundgesetz sollte der \u201eGegenentwurf zum untergegangenen Unrechtssystem der Nationalsozialisten werden &#8211; damit zugleich die freiheitliche Alternative zur ebenfalls auf Unfreiheit gegr\u00fcndeten sozialistischen Ordnung in der zeitgleich in Entstehung begriffenen Deutschen Demokratischen Republik.\u201c Anders als die Programms\u00e4tze der Weimarer Verfassung enth\u00e4lt das Grundgesetz mit den Grundrechten normativ bindende Rechtss\u00e4tze f\u00fcr alle Normadressaten, vorrangig gerichtet an die drei klassischen Staatsgewalten Gesetzgebung (Legislative), vollziehende Gewalt (Exekutive, Verwaltung) und Rechtsprechung (Judikative).<\/p>\n<p>Als objektive Werteordnung erstreckt sich die Wirkungsmacht der Grundrechte unserer Verfassung auf alle Rechtsbereiche. Den Grundrechten, welche teils als Menschenrechte, teils als deutsche B\u00fcrgerrechte konzipiert sind, kommt in der Normenhierarchie der deutschen Rechtsordnung der h\u00f6chste Rang zu. Keine Rechtsnorm darf der Verfassung widersprechen. Die Auslegung und Anwendung des deutschen Rechts hat verfassungskonform zu erfolgen. Somit pr\u00e4gt das Grundgesetz nicht nur die Institutionen des Staates, sondern unsere freiheitliche demokratische Gesellschaft.<\/p>\n<h4>Flexibilit\u00e4t des Grundgesetzes<\/h4>\n<p>Heusch wies darauf hin, dass unser Grundgesetz offen f\u00fcr gesellschaftliche Ver\u00e4nderungen ist, denn \u201eDie Grundrechte sind sprachlich bewusst lapidar gefasst. Diese lapidare Formulierung der Grundrechte h\u00e4lt die Verfassung offen f\u00fcr neue tats\u00e4chliche Entwicklungen. Gerade weil sie so formuliert sind, k\u00f6nnen sie auch Antworten geben zu Sachverhalten, die der Verfassungsgeber im Jahre 1949 noch gar nicht im Blick haben konnte.\u201c Diese Lapidarformeln erfordern eine konkretisierende Auslegung, die das \u201eBundesverfassungsgericht als Letztinterpret der Verfassung mit den herk\u00f6mmlichen juristischen Auslegungsmethoden\u201c zu leisten hat. Das Grundgesetz hat seine Flexibilit\u00e4t u.a. bei der deutschen Wiedervereinigung bewiesen, ebenfalls bei der \u00d6ffnung des Grundgesetzes zur Europ\u00e4ischen Union. Die EU hat Hoheitsrechte nur, weil und soweit sie ihr von den Mitgliedstaaten \u00fcbertragen sind, speziell aus deutscher Sicht nur, soweit das Grundgesetz dies zul\u00e4sst.<\/p>\n<div id=\"attachment_92623\" class=\"wp-caption alignnone\" style=\"max-width: 610px;\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"wp-image-92623 size-full\" src=\"\/wp-content\/uploads\/2026\/06\/DSC3768-2.jpg\" alt=\"\" width=\"600\" height=\"675\" \/><span class=\"wp-caption-text\">Dr. Wolfgang Baumann lehrt an der Bergischen Universit\u00e4t Wirtschaftsethik und Wirtschaftsrecht &#8211; \u00a9 Friedrike von Heyden<\/span><\/div>\n<p>Nicht \u00e4nderbare Grunds\u00e4tze des Grundgesetzes (GG) sind in der sogenannten Ewigkeitsklausel (Art. 79 Abs. 3 GG) festgeschrieben. Diese Klausel sch\u00fctzt den Kern der deutschen Verfassung und macht eine Abschaffung oder Aufhebung dieser Prinzipien selbst mit Zweidrittelmehrheit unzul\u00e4ssig. Die Menschenw\u00fcrde (Art. 1 GG) und die in Art. 20 GG festgelegten Strukturprinzipien der Demokratie, des Rechtsstaats, des Sozialstaats, des Bundesstaats (F\u00f6deralismusprinzip). Der Verfassungsgesetzgeber hat in zwei F\u00f6deralismusreformen in den 1990er Jahren das Verh\u00e4ltnis von Bund und L\u00e4ndern neu austariert und Gesetzgebungskompetenzen neu zugeordnet im Bem\u00fchen, auch die Verantwortlichkeiten strikter zu trennen.<\/p>\n<h4>Das Staatsorganisationsrecht<\/h4>\n<p>Eine freiheitliche demokratische Ordnung setzt verfasste Organe des Staates voraus. In einem repr\u00e4sentativen System, wie der Bundesrepublik, erfordert dies zun\u00e4chst ein Wahlsystem und ein Wahlrecht, das dem Willen des Volkes Rechnung tr\u00e4gt. Das Grundgesetz \u00fcberl\u00e4sst die Ausgestaltung im Einzelnen dem einfachen Gesetzgeber, der dabei aber die in Art. 38 Abs. 1 GG normierten Grunds\u00e4tze der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl zu beachten hat. W\u00e4hrend der Wahlperiode stehen sich dann die Bundesregierung und die sie tragende Mehrheitsfraktion bzw. in der Praxis die Koalitionsfraktionen auf der einen Seite und die Oppositionsfraktionen auf der anderen Seite gegen\u00fcber. Das Grundgesetz bildet in seinen staatsorganisatorischen Bestimmungen diese Realit\u00e4t der parlamentarischen Demokratie nur unvollst\u00e4ndig ab. Umso wichtiger war und ist es, dass die politischen Akteure die Rechte der parlamentarischen Minderheit in der Praxis respektieren und das Bundesverfassungsgericht ihnen im Streitfall zur Durchsetzung verhilft. Eine vitale Demokratie h\u00e4ngt ganz wesentlich davon ab, dass die aktuelle parlamentarische Minderheit die Regierung effektiv kontrollieren und im \u00dcbrigen ihre Gegenentw\u00fcrfe zum Handeln der aktuellen Regierung \u00f6ffentlich pr\u00e4sentieren kann.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<h4>Der Schutz menschlicher Individualit\u00e4t<\/h4>\n<p>Nach der dunklen Epoche totalit\u00e4rer Massendiktatur des kollektivistischen Nationalsozialismus<\/p>\n<p>wurde der Individualschutz der Menschenw\u00fcrde mit h\u00f6chster Priorit\u00e4t in Artikel 1 Absatz 1 an erster Stelle des Grundgesetzes verankert mit daraus folgenden Rechtsgarantien zur Freiheit individueller Pers\u00f6nlichkeitsentfaltung und zur Unabh\u00e4ngigkeit des Einzelnen von zum Gemeinwohl nicht geforderter staatlicher Bevormundung.\u00a0Dieser Schutz umfasst naturgem\u00e4\u00df das gesamte menschliche Leben, somit auch den Schutz des nasciturus, weil insbesondere\u00a0nach den Euthanasieerfahrungen und dem inhumanen Umgang mit Menschenleben im Nationalsozialismus ein noch ungeborenes Kind nicht zu einem blo\u00dfen Gegenstand, zur Sache herabgestuft werden darf. \u201eWo menschliches Leben existiert, kommt ihm Menschenw\u00fcrde zu.\u201c<\/p>\n<h4>Der Grundrechtskatalog<\/h4>\n<p>Auf die Fundamentalnorm des Art. 1 Abs. 1 GG folgen die in Art. 2 bis 19 GG benannten Grundrechte, teils als Menschenrechte, teils als Deutschen- oder B\u00fcrgerrechte konzipiert, die dem in Art. 1 GG angelegten Menschenbild entspringen.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p>Nach ihren \u00fcber Jahrhunderte historisch entwickelten genuinen Urspr\u00fcngen sind sie als liberale Freiheitsrechte zugleich Abwehrrechte gegen den Staat. Deshalb stellt Art. 1 Abs. 3 GG fest: \u201eDie nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.\u201c<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p>Jedoch beschr\u00e4nkt sich ihre Wirkung nicht auf Abwehrfunktionen des Individuums. Das Grundgesetz stellt mit den Grundrechten zugleich eine objektive Werteordnung auf. \u201eDieses Wertsystem, das seinen Mittelpunkt in der innerhalb der sozialen Gemeinschaft sich frei entfaltenden menschlichen Pers\u00f6nlichkeit und ihrer W\u00fcrde findet, muss als verfassungsrechtliche Grundentscheidung f\u00fcr alle Bereiche des Rechts gelten\u2026So beeinflusst es selbstverst\u00e4ndlich auch das b\u00fcrgerliche Recht; keine b\u00fcrgerlich-rechtliche Vorschrift darf im Widerspruch zu ihm stehen, jede muss in seinem Geist ausgelegt werden.\u201c<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<h4>Das Bundesverfassungsgericht<\/h4>\n<p>Der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es zu verdanken, dass die Grundrechte in der Rechtspraxis effektiv zur Geltung gekommen sind und sich in allen Lebensbereichen entfaltet haben.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p>Heusch verdeutlichte die Bedeutung der Grundrechte f\u00fcr den demokratischen Rechtsstaat exemplarisch an einzelnen grundlegenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, etwa zur mittelbaren Drittwirkung. Heusch beschr\u00e4nkte sich auf punktuelle deskriptive Darstellungen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.<\/p>\n<p>So hat das Bundesverfassungsgericht im Jahre 1957 eine folgenreiche Entscheidung getroffen, die grunds\u00e4tzlich jedes menschliche Verhalten unter den grundrechtlichen Schutz stellt. Soweit nicht ein spezielles Grundrecht, wie etwa die Glaubens-, Meinungs- oder Versammlungsfreiheit einschl\u00e4gig ist, ist das Verhalten durch die allgemeine Handlungsfreiheit gem. Art. 2 Abs. 1 GG gesch\u00fctzt, nach dessen Wortlaut \u201ejeder \u2026 das Recht auf die freie Entfaltung seiner Pers\u00f6nlichkeit (hat), soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsm\u00e4\u00dfige Ordnung oder das Sittengesetz verst\u00f6\u00dft\u201c. Damit wird jeder staatliche Eingriff in die Rechte des B\u00fcrgers rechtfertigungsbed\u00fcrftig<\/p>\n<h4>Die Bedeutung der Kommunikationsfreiheiten<\/h4>\n<p>Einen Schwerpunkt seines Vortrags bildete die Darstellung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit. Diese Kommunikationsfreiheiten sind konstituierende Lebenselemente jeder freiheitlichen und demokratischen Staatsform. Der Schutz der Meinungsfreiheit, die auch Informationsfreiheit voraussetzt, und ihre notwendigen Erweiterungen in der Wissenschaftsfreiheit, der Pressefreiheit und der Freiheit der Kunst findet, wird als gesellschaftliches Element kollektiver Meinungsbildung durch die Versammlungsfreiheit flankiert. Den B\u00fcrgern steht als Grundrechtstr\u00e4gern das Selbstbestimmungsrecht zu, frei von staatlichem Zwang, an \u00f6ffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen oder Ihnen fernzubleiben. Zur Meinungsfreiheit machte Heusch am Beispiel des Tucholsky-Zitat des \u201eSoldaten sind M\u00f6rder\u201c mit einer diesbez\u00fcglichen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1994 deutlich, wie weit der Schutz der Meinungsfreiheit im demokratischen Rechtsstaat zu gehen hat. Allgemeine Werturteile sind durch die Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 GG\u00a0gesch\u00fctzt, ohne dass es darauf ankommt, ob die \u00c4u\u00dferung wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, emotional oder rational ist.\u00a0Auch scharfe und \u00fcberzogene Kritik entzieht eine \u00c4u\u00dferung nicht dem Schutz des Grundrechts.<\/p>\n<p>Diese Kommunikationsfreiheiten sind nach zutreffender Begr\u00fcndung des Bundesverfassungsgerichts f\u00fcr den politischen Meinungs- und Willensbildungsprozess und damit f\u00fcr die freiheitliche demokratische Ordnung selbst \u201eschlechthin konstituierend\u201c. Erst die Meinungsfreiheit erm\u00f6glicht die st\u00e4ndige geistige Auseinandersetzung und den geistigen Wettbewerb der Meinungen als Lebenselement der freiheitlichen und demokratischen Staatsform. F\u00fcr die Versammlungsfreiheit als Recht, sich ungehindert und ohne besondere Erlaubnis mit anderen zu versammeln, gilt Entsprechendes.<\/p>\n<h2><strong>Teil 2<\/strong><\/h2>\n<p>Nach dieser &#8211; aufgrund beschr\u00e4nkter Vortragszeit &#8211; nur exemplarisch m\u00f6glichen deskriptiven Darstellung des Inhalts und der Bedeutung unseres Grundgesetzes f\u00fcr den demokratischen Rechtsstaat und eine freiheitliche, offene Gesellschaft mit individuellen Entfaltungsm\u00f6glichkeiten folgten im zweiten Teil normative Bewertungen politischer Einfl\u00fcsse auf die Entwicklung unseres Grundgesetzes, welche die Intentionen dieser Verfassung, staatliche Unterdr\u00fcckung zu vermeiden, gef\u00e4hrden k\u00f6nnen.<\/p>\n<h4>Gef\u00e4hrdung des Rechtsstaates<\/h4>\n<p>Als globales Ph\u00e4nomen ist wahrnehmbar, dass alle demokratischen Institutionen, die Gewaltenteilung, die Gerichte und sogar die Menschenrechte gegenw\u00e4rtig weltweit unter Akzeptanz leiden und zunehmend unter Druck stehen. Die Ursachen dieser globalen Krise des Rechtsstaates sind vielf\u00e4ltig. Die Ergebnisse der Analysen des Glaubw\u00fcrdigkeitsverlustes demokratischer Rechtsstaatlichkeit differieren, je nach den ausgewerteten und unterschiedlich gewichteten Fakten und nach politischer Pr\u00e4ferenz der Analysten. Heusch beschr\u00e4nkte &#8211; der Thematik \u201eGrundgesetz\u201c folgend \u2013 seine Analyse auf zwei Krisen in Deutschland, die unbestreitbar zu einem<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0 <\/span>Glaubw\u00fcrdigkeitsverlust der rechtsstaatlichen Demokratie beigetragen haben und eine Z\u00e4sur der gesellschaftlichen Spaltung markieren, n\u00e4mlich die Migrationskrise und die Coronakrise.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<h4>Gef\u00e4hrdung durch die Migrationskrise<\/h4>\n<p>Im Jahre 1993 war das Asylrecht durch Erweiterung des Verfassungstextes im Grundgesetz erheblich eingeschr\u00e4nkt worden als Reaktion auf die massenhafte Migration Anfang der 1990er Jahre.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0 <\/span>Das urspr\u00fcngliche Grundrecht auf Asyl lautete ohne weitere Einschr\u00e4nkungen kurz und knapp: \u201ePolitisch Verfolgte genie\u00dfen Asylrecht.\u201c <span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p>Dieses Grundrecht stammte aus einer Zeit kurz nach dem Krieg, als sich niemand einen solchen Zustrom in das auch wirtschaftlich darniederliegende Land vorstellen konnte. Nach dem sogenannten \u201eAsylkompromiss\u201c aus dem Jahre 1993 sollten dennoch die Menschen weiterhin Asyl erhalten, die auf Zuflucht gerade in Deutschland angewiesen waren; aber eben auch nur diese nach streng limitierten Kriterien.<\/p>\n<p>Dass trotz dieser Grundgesetzreform das Asylsystem auch danach nicht richtig funktionierte, lag nicht an Fehlern des Gesetzgebers, sondern an der Dysfunktionalit\u00e4t des europ\u00e4ischen Asylsystems (Stichwort: Dublin-System) und der fehlenden Bereitschaft der Politiker, die neuen Regeln effektiv zur Anwendung zu bringen.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p>Kulminiert sind diese fehlerhaften Rechtsanwendungen in den Jahren 2015\/16, als entgegen dem Grundgedanken des reformierten Asylrechts von der Bundesregierung das Signal ausgesandt wurde, dass alle Fl\u00fcchtlinge nach Deutschland kommen k\u00f6nnten, auch wenn sie schon zuvor in der T\u00fcrkei oder in L\u00e4ndern der Europ\u00e4ischen Union eine sichere Zuflucht gefunden hatten.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p>Heusch betonte, dass den Migranten kein Vorwurf gemacht werden darf, soweit sie die Einladung in das Land annahmen, in dem ihnen ein sozialer Standard geboten wurde und wird, der weit \u00fcber dem ihrer Heimatl\u00e4nder liegt und sogar \u00fcber dem anderer EU-L\u00e4nder, die zum Teil von jeder Sozialleistung absehen.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p>Die Art und Weise, wie die politische Debatte damals in unserem Land gef\u00fchrt wurde, markiert aber den Beginn der bis heute andauernden und sich versch\u00e4rfenden Krise unserer freiheitlichen und demokratischen Ordnung. Dass im deutschen Volk unterschiedliche Positionen vertreten wurden zur Frage des richtigen Umgangs mit dem unkontrollierten Zustrom hunderttausender Migranten in nur wenigen Monaten, war trotz heftigster Diskussionen noch Ausweis einer vitalen Demokratie. Jedoch schaltete sich der Staat ein \u2013 in Person von Amtstr\u00e4gern von der Bundes- bis zur Kommunalebene &#8211; und versuchte den Meinungsbildungsprozess gezielt zu lenken. So gab es staatliche Aufrufe bei einwanderungskritischen Demonstrationen die Lichter auszuschalten und st\u00e4dtische Geb\u00e4ude zu verdunkeln. Begleitet war dies mit pauschalen staatlichen Diffamierungen der Menschen, die von ihrer Meinungsfreiheit Gebrauch machten.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p>Aufrufe gegen politisch missliebige Demonstrationen waren evident verfassungswidrige Eingriffe in das Versammlungsrecht der migrationskritischen Veranstalter. Zur Meinungsfreiheit geh\u00f6rt, die Argumente der Kritiker, wie der Bef\u00fcrworter unkontrollierter Migration \u00f6ffentlich in Frage stellen zu d\u00fcrfen. Denn die Meinungs\u00e4u\u00dferungsfreiheit steht sogar denjenigen zu, die uninformiert argumentieren. Der Staat darf den Meinungsbildungsprozess nicht manipulierend pr\u00e4gen, indem er emotionale Aufrufe startet. Er darf aber und er muss sogar seine B\u00fcrger umfassend mit transparenten, wahrheitsgem\u00e4\u00dfen Sachinformationen und den dazugeh\u00f6rigen Daten versorgen.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p>Zum Wesen der Demokratie geh\u00f6rt, dass sich die Willensbildung vom Volk zum Staat hin vollzieht, und nicht umgekehrt. Es zeichnet autorit\u00e4re und totalit\u00e4re Staaten aus, dass sie die Meinungsbildung der Bev\u00f6lkerung von oben zu dirigieren sowie mit unzureichenden Daten zu manipulieren versuchen und missliebige Demonstrationen mit Wasserwerfern auseinandertreiben.<\/p>\n<p>Ma\u00dfnahmen von staatlicher Seite trugen zur Versch\u00e4rfung der Debatte und zur Kritik an der Demokratie bei. Die Debatte wurde zeitweise nicht mehr ausschlie\u00dflich mit dem Austausch von belegbaren Sachargumenten um die richtige bzw. falsche Auffassung gef\u00fchrt. Der Diskurs wurde vielmehr von der Ebene des Rechts auf der Ebene der Moral verlagert zu einem Konflikt zwischen Gut und B\u00f6se, zwischen \u201eden Guten\u201c und \u201eden B\u00f6sen\u201c. Damit aber wird dem demokratischen Gemeinwesen die Basis entzogen, ihre Meinungsverschiedenheiten im rein sachbezogenen Streit faktenbasiert austragen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<h4>Gef\u00e4hrdung durch die Coronakrise<\/h4>\n<p>In dieser gesellschaftlich gespaltenen, vergifteten Atmosph\u00e4re geriet das Land in die n\u00e4chste Krise. Heusch betonte, dass die Corona-Pandemie f\u00fcr alle politischen Entscheidungstr\u00e4ger eine gro\u00dfe Herausforderung war. Entscheidungen mussten auf ungewisser Tatsachengrundlage getroffen werden, weil dies \u2013 wie regelm\u00e4\u00dfig bei pr\u00e4ventiven Ma\u00dfnahmen im Gefahrenabwehrrecht \u2013 nur aus der ex-ante-Perspektive erfolgen konnte. Viele Ma\u00dfnahmen erwiesen sich erst im Nachhinein als objektiv ungeeignet und unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Auch dass bei einigen Ma\u00dfnahmen schon im Zeitpunkt ihrer Veranlassung ihre Geeignetheit und Erforderlichkeit sehr zweifelhaft war, wie z.B. bei n\u00e4chtlichen Ausgeh- und Fahrverboten, Verweilverboten im Freien, Absperrungen von Kinderspielpl\u00e4tzen, ist nicht das eigentliche Demokratieproblem.<\/p>\n<p>Aus demokratischer und rechtsstaatlich-grundrechtlicher Sicht ist vor allem von Interesse, wie mit Kritikern der Coronama\u00dfnahmen umgegangen worden ist. Hier zeigte sich dasselbe Muster wie w\u00e4hrend der Migrationskrise. Kritiker wurden mit religi\u00f6sen Kategorien belegt. Man wurde ein Corona- \u201eLeugner\u201c, wenn man nur Zweifel an der Wirksamkeit und Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der staatlichen Corona-Ma\u00dfnahmen \u00e4u\u00dferte.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<div id=\"attachment_92624\" class=\"wp-caption alignnone\" style=\"max-width: 510px;\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"wp-image-92624 size-full\" src=\"\/wp-content\/uploads\/2026\/06\/Bild-4.jpg\" alt=\"\" width=\"500\" height=\"667\" \/><span class=\"wp-caption-text\">Dr. Wolfgang Baumann, Bergische Juristengesellschaft \u00a0&#8211; \u00a9 Bergische Universit\u00e4t Wuppertal<\/span><\/div>\n<p>Doch auch Coronama\u00dfnahmen-Kritikern und sogar Pandemie-\u201eLeugnern\u201c steht das Menschenrecht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung zu, sogar dann, wenn ihre Meinung auf abenteuerliche \u201eTheorien\u201c gest\u00fctzt ist, die sachlichen Widerspruch verdienen.<\/p>\n<p>Schaden genommen haben durch ungeeignete und nicht erforderliche Ma\u00dfnahmen viele Menschen, vor allem Kinder und Alte. Nachhaltiger aber ist wegen der staatlichen Meinungslenkung der Vertrauensverlust in die rechtsstaatliche Demokratie und damit der Schaden f\u00fcr unsere freiheitliche Ordnung.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p>Heusch wies exemplarisch darauf hin, dass unter der Leitung von Herrn Haldenwang im April 2021 vor dem Hintergrund von Protesten im Zusammenhang mit der Covid-Pandemie beim Verfassungsschutz des Bundes ein neues Beobachtungsfeld eingef\u00fchrt wurde: die \u201eVerfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates\u201c.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p>Kritik, jedenfalls polemische Kritik, an der Regierung und ihren Akteuren wurde damit zum Beobachtungsobjekt f\u00fcr den Verfassungsschutz. Dies widerspricht einer freiheitlichen und demokratischen Ordnung, zu der auch die \u00fcberspitzte und zuweilen polemische Kritik an der Regierung geh\u00f6rt, solange sie nicht pers\u00f6nlich beleidigend oder diffamierend ist. F\u00fcr solche Straftaten ist dann die Staatsanwaltschaft zust\u00e4ndig und nicht der Verfassungsschutz. Das von Haldenwang eingef\u00fchrte Beobachtungsfeld der \u201eVerfassungsschutzrechtlichen Delegitimierung des Staates\u201c hat Bundesinnenminister Alexander Dobrindt im Fr\u00fchjahr 2026 im Interesse unserer rechtsstaatlichen Demokratie wieder abgeschafft.<\/p>\n<h4>Heuschs Rat zur St\u00e4rkung des demokratischen Rechtsstaats<\/h4>\n<p>Die politisch Verantwortlichen sollten sich wieder auf die Grundlagen des Grundgesetzes und unserer freiheitlichen und demokratischen Ordnung zu besinnen. Es ist nicht nur die negative Freiheit, die vor dem \u00fcbergriffigen Staat sch\u00fctzt, sondern es sind auch kritische und sogar polemisch vorgetragene Meinungen in der \u00f6ffentlichen Debatte zuzulassen, ohne mit staatlichen Restriktionen zu reagieren oder diese in Aussicht zu stellen.<\/p>\n<p>Der Versuch, Demokratie und Freiheit mit undemokratischen Mitteln und Eingriffen in die Freiheit zu sch\u00fctzen und zu bewahren, wie mit Ver\u00e4nderungen der Gesch\u00e4ftsordnungen oder des Quorums f\u00fcr die Aus\u00fcbung parlamentarischer Rechte in Rheinland -Pfalz, wird auf Dauer keinen Erfolg haben. Solche Ma\u00dfnahmen bergen vielmehr die Gefahr, dass sie den Gegnern des demokratischen Rechtsstaats dann als Blaupause und Legitimation f\u00fcr undemokratische Entscheidungen ihrerseits dienen k\u00f6nnen, wenn sich Mehrheitsverh\u00e4ltnisse \u00e4ndern.<\/p>\n<p>Die demokratischen, rechtsstaatlichen Regeln sind von allen politischen, staatlichen Funktionstr\u00e4gern strikt einzuhalten, selbst wenn sie dem politischen Gegner aktuell zum Vorteil gereichen. Nur dann kann man erwarten und verlangen, dass sich der politische Gegner seinerseits an diese Regeln h\u00e4lt.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p>Das gilt umso mehr mit Blick auf den demographischen Wandel in unserem Land, mit einem rasanten Anwachsen von Bev\u00f6lkerungsteilen, die aufgrund ihrer kulturellen Pr\u00e4gung andere Vorstellungen von der richtigen Ordnung des Gemeinwesens mitbringen. Diese Bev\u00f6lkerungsgruppen werden wir f\u00fcr unser freiheitliches Grundgesetz als Basis des demokratischen Rechtsstaates nur dann gewinnen k\u00f6nnen, wenn wir auch die M\u00f6glichkeiten aufzeigen, die der positive Gebrauch der im Grundgesetz garantierten Freiheiten er\u00f6ffnet.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p>Diese bewusste Selbstbindung an die Bedingungen der im Grundgesetz konstituierten freiheitlichen und demokratischen Ordnung macht zugleich frei f\u00fcr die inhaltliche Auseinandersetzung mit dem politischen Gegner, die offen um Sachfragen gef\u00fchrt werden muss. Nur so wird man den B\u00fcrgern die Augen f\u00fcr die oftmals komplexen Lagen \u00f6ffnen und f\u00fcr die eigenen Konzepte gewinnen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Heusch warb f\u00fcr die freiheitliche demokratische Ordnung des Grundgesetzes mit einem dictum von Ernst-Wolfgang B\u00f6ckenf\u00f6rde: \u201eDer freiheitliche, s\u00e4kularisierte Staat lebt von Voraussetzungen, die er selbst nicht garantieren kann.\u201c<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p>Heusch schloss mit einem Appell, von der positiven Freiheit Gebrauch zu machen.<\/p>\n<h4>Diskussion<\/h4>\n<p>An den Vortrag schloss sich eine einst\u00fcndige Diskussion an mit Wortbeitr\u00e4gen prominenter Stimmen, wie dem Ehrenb\u00fcrger der Stadt Wuppertal Dr. iur. Dr. h.c. J\u00f6rg Mittelsten Scheid, dem Justizminister a.D. des Landes Nordrhein-Westfalen Peter Biesenbach, dem Pr\u00e4sidenten des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf Dr. Werner Richter und der \u201eHausherrin\u201c der Bergischen Universit\u00e4t, ihrer Rektorin Prof. Dr. Birgitta Wolff, die selbst mehrere Jahre lang als zweimalige Ministerin unterschiedlicher Ressorts an der Wahrnehmung rechtsstaatlicher Organfunktionen beteiligt war.<\/p>\n<p>Ein demokratischer Rechtsstaat, der seinen B\u00fcrgern individuelle Freiheitsrechte gew\u00e4hrleisten soll, erfordert akademisch hoch qualifiziert ausgebildete Juristen. Wolfgang Baumann bedauerte in seiner Begr\u00fc\u00dfung, dass die Bergische Universit\u00e4t zu dieser qualifizierten juristischen Ausbildung nichts beitragen kann, weil sie keine Juristische Fakult\u00e4t hat.<\/p>\n<p>Die Veranstaltung war mit Barockmusik eingerahmt, vorgetragen auf zwei Querfl\u00f6ten von den Studentinnen der Bergischen Universit\u00e4t Pia Patricia Wurm und Marie Wewers.<\/p>\n<p><strong>Wolfgang Baumann*<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>*Der Beitrag gibt den Vortrag von Prof. Dr. Andreas Heusch nicht wortgetreu wieder, sondern beinhaltet auch eigene Gedanken des Verfassers. Zugleich korrigiert er ohne Kritik unbeabsichtigte, etwas irref\u00fchrende Fehldarstellungen in einer nichtjuristischen, journalistischen Besprechung des Heusch-Vortrags. Der Autor, Notar a.D. Prof. Dr. Wolfgang Baumann, ist Vorsitzender der Bergischen Juristengesellschaft und lehrt an der Bergischen Universit\u00e4t Wirtschaftsethik und Wirtschaftsrecht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der 23. Mai 1949 ist f\u00fcr die Geschichte der Bundesrepublik Deutschland ein denkw\u00fcrdiger, ein herausragender Tag. Das Grundgesetz, unsere Verfassung, feierte seine Geburtsstunde. Aus diesem Anlass hielt Prof. Dr. Andreas Heusch, Vize-Pr\u00e4sident des NRW-Verfassungsgerichtshofs, auf Einladung von Uni-Rektorin Prof. Dr. Birgitta Wolff in der Bergischen Universit\u00e4t einen denkw\u00fcrdigen Vortrag mit dem Titel &#8222;Ehrentag des Grundgesetzes &#8211; Entfaltung und Krise der freiheitlichen demokratischen Ordnung&#8220;. <\/p>\n","protected":false},"author":7,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[26],"tags":[],"class_list":["post-92610","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-politik"],"publishpress_future_action":{"enabled":false,"date":"2026-06-27 19:28:48","action":"change-status","newStatus":"draft","terms":[],"taxonomy":"category","extraData":[]},"publishpress_future_workflow_manual_trigger":{"enabledWorkflows":[]},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.die-stadtzeitung.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/92610","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.die-stadtzeitung.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.die-stadtzeitung.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.die-stadtzeitung.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/users\/7"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.die-stadtzeitung.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=92610"}],"version-history":[{"count":19,"href":"https:\/\/www.die-stadtzeitung.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/92610\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":92632,"href":"https:\/\/www.die-stadtzeitung.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/92610\/revisions\/92632"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.die-stadtzeitung.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=92610"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.die-stadtzeitung.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=92610"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.die-stadtzeitung.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=92610"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}